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Die Ausstattung und die Organisation des Gasschutzwesens sind dem Oberbergamt bekannt zu geben.
Für Betriebe, in denen bei Erdöl- und Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nachbarschaft durch austretenden Schwefelwasserstoff oder andere giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und dem Bergamt vorzulegen. Absatz 1 bleibt unberührt.
Für die Überwachung des Gasschutzwesens ist eine verantwortliche Person als Gasschutzbeauftragter zu bestellen.
Beschäftigte, die durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, sind halbjährlich über die Gefahren und das richtige Verhalten bei deren Auftreten zu unterweisen.
Beschäftigte, denen die Anwendung von Beatmungsgeräten übertragen wird, sind halbjährlich über deren richtige Anwendung zu unterweisen.