Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Termin der mündlichen Abschlussprüfung.
Die mündliche Abschlussprüfung wird in einer Konferenz des Prüfungsausschusses vorbereitet.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Prüflingen drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung alle bisher erreichten Noten mit und belehrt die Prüflinge über die Bestimmungen des § 14. Am folgenden Unterrichtstag teilt der Prüfling schriftlich oder elektronisch der Schulleitung verbindlich mit, in welchen der nach § 14 Absatz 2 und Absatz 3 zulässigen Fächer er eine mündliche Abschlussprüfung ablegen will.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Prüflinge, für die der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen ohne Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung anberaumt hat, drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung über die angesetzten Prüfungen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes die Reihenfolge der mündlichen Abschlussprüfungen fest. Die betroffenen Prüflinge werden unverzüglich darüber informiert, wann ihre mündlichen Abschlussprüfungen durchgeführt werden.
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 wird den Prüflingen, die zum Bestehen der Staatlichen…
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Ausbildungsganges den Prüfungstermin fest. Er/Sie gibt den…
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Ausbildungsganges den Prüfungstermin fest, Er/Sie gibt den…
Die Schülerin oder der Schüler teilt der Schulleitung frühestens vier, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich oder mittels…
Der Schulleiter/Die Schulleiterin setzt im Einvernehmen mit dem/der von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden den Prüfungsplan fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.