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Ein Prüfling kann nur in einem Prüfungsfach mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung wird nur dann festgesetzt, wenn sie zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 erforderlich ist (§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3); Absatz 3 bleibt unberührt.
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 wird den Prüflingen, die zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch eine mündliche Prüfung durchlaufen müssen (§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3), der Termin (Tag und Uhrzeit) der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich bei der Schulleitung beantragen, in einem Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden; dies gilt nicht für Schulfremde (§ 38). Dem Antrag ist zu entsprechen, sofern nicht bereits eine mündliche Prüfung zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 erforderlich ist (Absatz 1 und § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3).
§ 25 Absatz 2 bis 4 und § 26 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.