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Zur Prüfung werden Bewerber/innen zugelassen, welche die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen; eine Nichtzulassung ist zu begründen.