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Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
Wählbar ist auch, wer einer Personalvertretung angehört oder mit Personalangelegenheiten befasst ist.
§ 59 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht…
für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in…
für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die Angehörigen, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der…
Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.