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Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist
für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder
für die Erteilung eines Führungszeugnisses.
eines Ersuchens im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von ECRIS-TCN an die in diesem System ausgewiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
„ECRIS-TCN-Daten“ sämtliche Daten, die gemäß Artikel 5 im Zentralsystem und im CIR gespeichert sind;
Die in das Zentralsystem und den CIR eingegebenen Daten dürfen nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: Die in den CIR eingegebenen Daten werden zur…
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Zentralbehörden das ECRIS-TCN zu verwenden haben, um Informationen zu solchen früheren Verurteilungen über das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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