Verordnung über die Auflösung des Chemischen Untersuchungsamtes Vom 4. November 1987
Die Aufgaben des Chemischen Untersuchungsamtes werden künftig von dem Staatlichen Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten [1] als Einrichtung im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) wahrgenommen.
§ 2 ChemUAmtAuflV SL
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