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Die Landesregierung oder einzelne Ressorts können jederzeit die Clearingstelle Mittelstand zur Beratung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Mittelstandsförderungsgesetz anrufen.
Im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium kann die Clearingstelle Mittelstand vorhandene Regelungen auf ihre Mittelstandsfreundlichkeit untersuchen (Verfahren nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Mittelstandsförderungsgesetz), dabei ist der vom Gesetz- oder Verordnungsgeber intendierte Sinn und Zweck der Regelung zu beachten und darf nicht unterlaufen werden. Das für die Regelung fachlich zuständige Ressort ist über den Beginn des Clearingverfahrens zu informieren und auf seinen Wunsch hin am Clearingverfahren zu beteiligen.