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Auf Ersuchen der Landesregierung wird das förmliche Clearingverfahren eingeleitet. Die Beteiligung der Clearingstelle Mittelstand soll zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen. Der Übergang von einem nichtförmlichen Clearingverfahren in das förmliche Clearingverfahren kann jederzeit erfolgen. Dabei kann die bisherige Dauer des Verfahrens auf die Frist nach Absatz 4 angerechnet werden.
Ist das Verfahren durch die Landesregierung eingeleitet, fordert die Clearingstelle Mittelstand die Beteiligten gemäß § 2 zur Stellungnahme auf. Bei Bedarf können auch mündliche Erörterungen vorgesehen werden.
Die Clearingstelle Mittelstand wertet die Stellungnahmen der Beteiligten in einer gutachterlichen Stellungnahme an die Landesregierung aus. In der gutachterlichen Stellungnahme sind abweichende Stellungnahmen einzelner Beteiligter darzustellen. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die Clearingstelle Mittelstand die Stellungnahme an die Landesregierung und die Beteiligten.
Die Clearingstelle Mittelstand soll ihre gutachterliche Stellungnahme binnen einer Frist von bis zu acht Wochen vorlegen. In besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden.