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An den Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz sind die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Arbeitnehmer sowie die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.
Die Clearingstelle Mittelstand kann im Laufe der Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz jederzeit das jeweils zuständige Ressort der Landesregierung um ergänzende Erläuterungen bitten. Diese beziehen sich sowohl auf die Verfahrensabläufe wie auch auf die inhaltliche Gestaltung der geplanten Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben der Landesregierung.
Die an den Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz Beteiligten sind verpflichtet, über Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit der Arbeit für die Clearingstelle Mittelstand bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.