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Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat wirkt in Fragen der Mittelvergabe mit. Grundlage der Mittelvergabe gemäß § 2 dieses Gesetzes ist der gemäß § 7 Abs. 1 verabschiedete Wirtschaftsplan. Bei Erhöhungen der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittelvergaben, welchen nicht bereits gesetzliche Regelungen oder entsprechende Beschlussfassungen der saarländischen Landesregierung bzw. des saarländischen Landtages zugrunde liegen, ist der Beirat im Rahmen eines formalisierten Verfahrens zu beteiligen, sofern die Abweichung im Einzelfall den Betrag von 100.000 Euro überschreitet. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich. Der Beirat des Sondervermögens besteht aus jeweils einem Mitglied der Ressorts sowie der Staatskanzlei. Der oder die jeweilige Vertreter/ Vertreterin des für Finanzen zuständigen Ministeriums übernimmt den Vorsitz. Die Mitglieder werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Vorschlag des jeweiligen Ressorts bis zum Ende der Bindungsfrist des Sondervermögens gem. § 2 Abs. 4 bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren schriftlichen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.