CoronaVSoVermG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 CoronaVSoVermG SLAuflösungGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ vom 24. Juni 20201 § 8§ 10 Das Sondervermögen gilt mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten als aufgelöst. § 8§ 10