Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 22 und 23 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Gleiches gilt nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 11a und Nummer 11b des Infektionsschutzgesetzes sind die Gemeindeverbände.