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Der Inhaber eines Grundstücks oder einer Räumlichkeit, auf dem oder in der sich nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung eine Einrichtung befindet, auf die sich eine Genehmigungspflicht oder eine Meldepflicht bezieht, und der Betreiber einer solchen Einrichtung (Verpflichtete) haben Inspektionen nach dem Übereinkommen im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und nach Maßgabe des § 11 zu unterstützen. Satz 1 gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich auf einem Grundstück oder in einem Raum chemische Waffen befinden, die nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 meldepflichtig sind.
Die Verpflichteten nach Absatz 1 oder 2 haben die ihnen aus der Durchführung der Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie der Bundesrepublik Deutschland von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens nicht erstattet werden. Anträge auf Kostenerstattung sind innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat.
Der zur Gewährung des Zugangs nach § 17 Zusatzverpflichtete hat gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls die folgenden Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation…
Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte…
Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten, zu beobachten.
das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme von Prüfungen vor Ort durch die…
Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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