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Der Arbeitnehmer hat nach zwölfmonatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb jeweils am 30. November gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von 93 Tarifstundenlöhnen.
Arbeitnehmer, die am 30. November eine ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb von mehr als drei Monaten nachweisen können, haben für jeden vollen Monat ihrer Beschäftigung Anspruch auf jeweils 1/12 des in Satz 1 genannten Betrages.
Das 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.