DachdAöAufArbb1V SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 DachdAöAufArbb1V SLZusätzliches UrlaubsgeldErste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Dachdeckerhandwerk Vom 29. März 2026 § 8§ 10 Die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte 25 % des Urlaubsentgelts. § 8§ 10