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Eine Eigentümerin oder ein Eigentümer kann nach § 43 Absatz 2 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes verlangen, dass die vor dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) am 1. Juni 2022 eingeleiteten Verfahren nach diesem Gesetz behandelt werden sollen. Der Antrag bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die zuständige Denkmalbehörde bestätigt der oder dem Antragstellenden den Eingang des Antrages und die Anwendung des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Teil 6 Schlussbestimmungen
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und…
Der Schutz und die Pflege von Denkmälern, die Rechte und Pflichten der Eigentümer und der Kultureinrichtungen sowie die Aufgaben und Befugnisse der…
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch…
Anregungen und Anträge auf Eintragung oder Löschung eines Denkmals nach § 23 Absatz 4 oder Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz sind in…
Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen…
Die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.