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Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung des Kulturdenkmals auch dem Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht zu. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Freistaat Sachsen zuständig. Es geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, an seinen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder an eine andere Person verkauft, die mit ihm in gerade Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Bei Kulturdenkmalen mit überörtlicher Bedeutung leitet die Gemeinde die Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Freistaates weiter; der Verpflichtete kann die Mitteilung an die Landesbehörde selbst vornehmen. Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Mitteilung bei der Landesbehörde.
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
1Den Gemeinden steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmäler oder Bodendenkmäler befinden, die in die Denkmalliste eingetragen sind, ein…
Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es…
1Auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 28 des Baugesetzbuchs in der Fassung der -Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) mit Ausnahme des…
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464…
Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrages ausgeübt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.