Art. 64 32026R0715
Eintragungsurkunden
Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus. Auf Antrag stellt das Amt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus. Die Urkunden und Abschriften werden elektronisch ausgestellt.