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Erscheint die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach den Leistungen im ersten Halbjahr gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis: „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt.
Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Halbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 6.
Im Falle des § 9 Absatz 2 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung in der Regel die Schule verlassen.“
Sind nach den Absätzen 1, 2 und 3 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf Versetzung beziehungsweise auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe nicht hergeleitet werden.