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Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt. Ist nach den Leistungen des Schülers/der Schülerin im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 der Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses gefährdet, so unterbleibt ein entsprechender Vermerk im Halbjahreszeugnis; in diesen Fällen erhalten die Erziehungsberechtigten eine gesonderte schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7.
Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, so erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7.
Im Falle des § 14 Abs. 2 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtversetzung im Regelfalle die Schule verlassen.“. Im Falle des § 14 Abs. 3 erhält die Bemerkung über die Gefährdung des mittleren Bildungsabschlusses den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichterreichen des mittleren Bildungsabschlusses die Schule verlassen.“
Sind die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe bzw. auf Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses nicht hergeleitet werden.