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Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis "Versetzung gefährdet“ oder "Versetzung sehr gefährdet“ verständigt.
Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 11.
Im Falle des § 13 Abs. 2 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: "Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtversetzung im Regelfalle die Schule verlassen.“
Sind nach den Absätzen 1, 2 und 3 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe nicht hergeleitet werden.