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Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt. Ist nach den Leistungen des Schülers/der Schülerin im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 bzw. 10 der Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses gefährdet, so unterbleibt ein entsprechender Vermerk im Halbjahreszeugnis; in diesen Fällen erhalten die Erziehungsberechtigten eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung nach dem Muster der Anlage 4
Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, so erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche oder elektronische Mitteilung nach dem Muster der Anlage 4.
Im Falle des § 20 Abs. 3 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Im Fall der Nichtversetzung besucht der Schüler/die Schülerin im nächsten Schuljahr in der nächsthöheren Klassenstufe den Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist“. Bei Wiederholung der Klassenstufe 10 erhält die Bemerkung über die Gefährdung des mittleren Bildungsabschlusses den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichterreichen des mittleren Bildungsabschlusses die Schule verlassen.“ Im Fall des § 20 Abs. 4 erhält die Bemerkung über die Gefährdung des Hauptschulabschlusses den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses in der Regel die Schule verlassen.“
Sind die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe bzw. auf Zuerkennung des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses nicht hergeleitet werden.