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Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren für die Dauer eines halben Studienjahres von ihren Aufgaben in der Lehre und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Es sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
Das Gleiche gilt für eine Beurlaubung zur Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Kuratorium auf Vorschlag der Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.
Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der…
Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der…
Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-,…
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche,…
Bei einer zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 notwendigen Abwesenheit vom Dienstort bis zu zwei Tagen zweiwöchentlich während der…
Nebentätigkeit während der Arbeitszeit darf bei beamtetem Personal, auf das die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden sind, nur nach Maßgabe des § 52…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.