Gesetze
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Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.
Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer…
Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz können sie auch in…
Die Hochschulen erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.