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Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Hochschule erworben haben, die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ oder die Hochschulmedaille verleihen.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder. Neunter Abschnitt Errichtung und Gründungsphase
Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ Personen verleihen, die…
Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Entziehung einer Ehrenbezeichnung fasst der Rat mit einer Mehrheit von…
die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet…
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem…
die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.