DiätenG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 DiätenGGesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages · Dritter Abschnitt § 20a§ 22 Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden berücksichtigt. § 20a