DiätenG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 DiätenGGesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages · Dritter Abschnitt § 23§ 25 Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet.