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Die Voraussetzung des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 2[2] des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (Amtsbl. 1973 S. 186) [3] gilt für diejenigen Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes als erfüllt, die im Rahmen ihrer bisherigen polizeilichen Ausbildung keine Möglichkeit hatten, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.