§ 11 Abs. 3 SächsDRZustVOSächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Bedienstete seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.
§ 3 Abs. 6 EinsatzWVGGesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.
Art. 52 Abs. 1 Buchst. b 32024D3080BESCHLUSS (EU) 2024/3080 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614
Die Aufgaben eines anderen Dienstvorgesetzten werden von dem vom Generaldirektor oder Dienststellenleiter benannten Beamten wahrgenommen.
§ 30a ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur…
§ 8 Abs. 2 SächsBeurtVOSächsische Beurteilungsverordnung
Die oder der zuständige Beurteilende kann die ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der Beamtin…