Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.