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Die NZBen schreiben den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die ein Konto bei der betreffenden NZB führen, den Wert der echten, versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten am Tag des Erhalts dieser Banknoten gut, sofern:
die Euro-Banknoten nicht im Zusammenhang mit einem vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden;
die NZB sofort überprüfen kann, ob der beantragte Betrag zumindest ungefähr dem Wert der vorgelegten Banknoten entspricht; und
alle sonstigen, von der NZB verlangten Informationen eingereicht werden.
Eine nach der Bearbeitung festgestellte Differenz zwischen dem Wert der versehentlich beschädigten, echten Euro-Banknoten, die zum Umtausch vorgelegt wurden, und dem vor der Bearbeitung gutgeschriebenen Betrag wird dem Institut oder Wirtschaftssubjekt, dass die betreffenden Banknoten vorlegt, gutgeschrieben oder belastet.
Die in Artikel 4 genannten Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl versehentlich beschädigter, echter Euro-Banknoten berechnet, die von der NZB bearbeitet werden.
wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, muss der Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der…
Es bedarf der Klarstellung, dass der Umtausch beschädigter Banknoten durch Umtausch von Banknoten des gleichen Werts in beliebiger Stückelung oder durch…
Zur Unterstützung von Bestrebungen, die Sicherzeit des Bargeldkreislaufs zu verbessern und um zu vermeiden, dass die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen…
Da die Beschädigung echter Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einer versuchten oder vollendeten Straftat erfolgen kann,…
Diese Gebühr sollte nicht erhoben werden, wenn die Euro-Banknoten infolge eines versuchten oder vollendeten Raubes oder Diebstahls beschädigt wurden; zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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