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Als Richtervertretungen werden gebildet:
Richterräte für die Beteiligung an den in den §§ 71, 72 Abs. 3, 78, 80 Abs. 1 Buchstabe a) Nummer 12 und 13, §§ 82, 83 und 84 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie für Richter in Betracht kommen, einschließlich des Zusammenwirkens mit der Personalvertretung nach § 24,
Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten nach Maßgabe des § 38.