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Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
bei Anfechtung
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.
Entlassung,
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes);
Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden.
Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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