Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Dienstgericht entscheidet
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes);
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes);