Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Dienstgericht entscheidet
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
bei Anfechtung
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.
Entlassung,
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes);
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richterinnen und Richtern.
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),
Der Dienstgerichtshof entscheidet
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.