Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer Vom 13. Februar 1974
Zuständige Behörde im Sinne des § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz das Bergamt.
§ 1 ArbnUnterkGZustV SL
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