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Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von Personal in ausreichender Zahl zu gewährleisten. Es müssen mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anwesend sein, davon mindestens eine Fachkraft.
Alle zum Personal gehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet und persönlich zuverlässig sein.
ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen…
§ 30 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass in Zeiten, in denen keine Fachkraft anwesend ist, die Rufbereitschaft einer Fachkraft gegeben ist, oder
Der Träger oder Leistungsanbieter darf als Fachkräfte nur Personen beschäftigen, die einen Fachkraftstatus nach § 20 oder § 25 besitzen.
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die…
Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss persönlich zuverlässiges und fachlich ausgebildetes Personal für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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