§ 3 DSchG SL 2018
Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sowie die in § 2 Absatz 4 genannten erhaltenswerten Überreste und Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt.
Bewegliche Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 Absatz 5 werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie nicht im Eigentum einer Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.
1Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz zu stellen. 2In der Rechtsverordnung sind 3Die Rechtsverordnung kann Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken und über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen enthalten. 4Auf Veranlassung der Obersten Denkmalbehörde ist der Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. 5Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder bei der Obersten Denkmalbehörde vorgebracht werden können. 6Das Land erstattet der Gemeinde die durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nachweislich entstandenen Kosten. 7Die Oberste Denkmalbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit, soweit den Anregungen nicht entsprochen wird.
ihr Geltungsbereich zu beschreiben und in einer Karte darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist, und
der Schutzgegenstand näher zu beschreiben.
1Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten zu erklären, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen. 2Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ist der Erlass der Rechtsverordnung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.