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Zur Verwirklichung der in den §§ 6, 10, 23, 24, 37 und 40 bezeichneten Anforderungen wird das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen,
die erforderlichen Anträge und Anzeigen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Form,
die Festlegung von Unteren Denkmalbehörden, die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nicht angemessen ausgestattet sind, sowie
die Verfahren im Einzelnen.
Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Denkmäler für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Inneres zuständige Ministerium, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes…
Zur Verwirklichung der in § 7 bezeichneten Anforderungen wird das für Wohnen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen…
Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.