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Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 2 der Saarländischen Verfassung) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 18 der Saarländischen Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
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