§ 16 AG GlüStV 2021-Saar
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 der Verfassung des Saarlandes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt werden.