§ 51 SNG
Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.