§ 12 SVwVG
Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes; Artikel 1 der Verfassung des Saarlandes) das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes; Artikel 3 der Verfassung des Saarlandes), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes; Artikel 18 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt. Teil II Vollstreckung von Verwaltungsakten Abschnitt 1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen