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An der Schule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
nach dem Besuch der Klassenstufe 9
die Berechtigung zum Eintritt in den beruflichen Bildungsgang der Schule oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule (§ 28),
die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in die Eingangsklasse des zweijährigen Bildungsgangs der Fachoberschule (§ 29),
die Berechtigung zum Übergang in den Cycle moyen an einem Luxemburger Lycée technique (§ 30);
nach dem Besuch der Klassenstufe 11 des gymnasialen Bildungsgangs der schulische Teil der Fachhochschulreife (§ 34);
nach dem Besuch der Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangsdas certificat de réussite du cycle moyen de l’enseignement secondaire technique;
frühestens nach dem Besuch des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 unter den in § 37 genannten Voraussetzungenden schulischen Teil der Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife;
nach dem Besuch der Klassenstufe 12 des gymnasialen Bildungsgangsdie allgemeine Hochschulreife und gleichzeitig das luxemburgische Diplôme de fin d’études secondaires (§ 35);
nach dem Besuch der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangsdas luxemburgische Diplôme de fin d’études secondaires techniques (§ 36).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der auf einer Abschlussprüfung beruhenden Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I trifft die Prüfungskommission unter dem Vorsitz der oder des von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden. Über einen sonstigen Abschluss oder eine sonstige Berechtigung der Sekundarstufe I entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.
Für die Entscheidung über die Zuerkennung weiterer Abschlüsse und Berechtigungen gelten die in den §§ 32 bis 37 getroffenen Regelungen.
Soweit bei der Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung in einem mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilten Unterricht erbrachte Leistungen auf eine andere als die Anspruchsebene zu beziehen sind, auf der die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach/Lernbereich unterrichtet wurde, werden die Punktzahlen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Tabellen umgerechnet.
Bei der Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen nach §§ 25 bis 37 sind gemäß § 47 Abs. 3 ausgewiesene Zeugnisnoten zu berücksichtigen.