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Einer besonders begabten und leistungswilligen Schülerin oder einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann die Schulleitung das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten dies vorschlägt. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Leistungen deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe der Klassenstufe hinausragen und die Gesamtpersönlichkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klassenstufe erwarten lässt. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen; die Entscheidung über den Zeitpunkt trifft die Schulleitung. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Nach dem Eintritt in die neue Klassenstufe ist für die Umstellung auf die neuen Lerninhalte eine angemessene Zeit vorzusehen.