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Zeugnisse werden durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen; Abschlusszeugnisse nach bestandener Abschlussprüfung werden zusätzlich von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Auf Abschlussprüfungen beruhende Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel in einem Fach/Lernbereich kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches/Lernbereichs mit einem Schrägstrich besetzt. Handelt es sich um das letzte Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie gegebenenfalls im Jahreszeugnis oder Abgangszeugnis oder Abschlusszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis der Schule ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus Klassenstufe ...., da Unterricht in diesem Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt wurde.“ zu erläutern. Wird entsprechend der Stundentafel ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
Bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist anstelle der Leistungsbeurteilung das Wort „befreit“ einzutragen.
Nimmt die Schülerin oder der Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, wird dies im Zeugnis vermerkt.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und/oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Im beruflichen Bildungsgang sind nach Artikel 2 des Großherzoglichen Erlasses vom 14. Juli 2005 (Anlage 8.1) in allen Abgangszeugnissen die Zahl der entschuldigt und/oder unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden sowie Noten in Verhalten und Mitarbeit zu vermerken.
Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.