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Auf Antrag ist die Wiederholung der Klassenstufen 5 bis 9 auf freiwilliger Grundlage möglich. Die Klassenkonferenz kann unter Berücksichtigung der Lernentwicklung und des Leistungsvermögens eine Wiederholung empfehlen.
Eine Wiederholung der Klassenstufen 5 bis 9 ist nur mit Genehmigung der Klassenkonferenz zulässig. Die Klassenkonferenz der aufnehmenden Klasse ist zu beteiligen. Es gelten folgende Einschränkungen: Eine von der Regelung der Nummern 1 bis 3 abweichende Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn die Gründe für die Wiederholungen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind; die Entscheidung ist in der Niederschrift über die Sitzung der Klassenkonferenz zu begründen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Eine Klassenstufe kann nicht zweimal wiederholt werden.
Eine Wiederholung zweier aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht zulässig.
Innerhalb der Klassenstufen 5 bis 9 darf nicht öfter als zweimal wiederholt werden.
Die Genehmigung zur Wiederholung darf hinsichtlich der Klassenstufen 5 und 6 nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung der Schülerin oder des Schülers ausgewirkt haben.
Bei erreichtem Hauptschulabschluss ist eine Wiederholung der Klassenstufe 9 nur gestattet, wenn zu erwarten ist, dass durch die Wiederholung die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in den beruflichen Bildungsgang der Schule erreicht werden wird.
Im Übrigen darf ein Antrag auf Wiederholung der Klassenstufen 7 bis 9 nur abgelehnt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die Gründe sind in der Niederschrift über die Sitzung der Klassenkonferenz festzuhalten. Die Erziehungsberechtigten werden zuvor gehört und beraten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Bei Wiederholung der Klassenstufe 7 können die Fächer/Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs neu gewählt werden.
Nach Eintritt in die neue Klasse ist eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen.