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Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 24 Absatz 5 (Kindertagespflegepauschalen) und nach § 33 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen) unter Beachtung der Planungsgarantie nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres über hierfür eingerichtete elektronische Systeme. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Dezember vor.
Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die Ergebnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 7 (plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf), § 46 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 (Qualifizierung), § 47 Absatz 3 Satz 4 (Fachberatung) und § 48 Absatz 3 Satz 2 (Flexibilisierung der Betreuungszeiten) des Kinderbildungsgesetzes zum 15. Juli des Folgejahres vor.
Abweichungen zwischen der aufgrund der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung zum 15. März angemeldeten Anzahl jährlicher Pauschalen und der Inanspruchnahme sind bei…
Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 39 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes die Höhe der Rücklagen differenziert nach Art der…
Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu…
Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach § 36 Absatz 4 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt…
Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach §§ 24 und 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes ergeben sich bis zum…
Das Jugendamt beantragt Landesmittel für Kinder mit Behinderungen oder für Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.