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Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus § 36 Absatz 2 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 31. März des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst
die Erträge einschließlich des Trägeranteils,
die Zuführung von anderen Einrichtungen,
die Zuführung aus Rücklagen,
die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten, Verwaltungskosten in Höhe von maximal 4 Prozent der Gesamtjahres-Basisförderung und sonstige Aufwendungen,
die Zuführung an andere Einrichtungen,
die Zuführung zu Rücklagen,
die Höhe der Rücklagen,
den Einsatz der Zuschüsse nach § 46 Absatz 1 bis 4 für Praktikumsplätze von Auszubildenden, differenziert nach piA-E1-, piA-E2/3-, BP-, piA-K1- und piA-K2-Zuschuss,
den Einsatz des Zuschusses nach § 46 Absatz 6 zur Unterstützung der Praxisanleitung für Auszubildende,
den Einsatz des Zuschusses für Fachberatung für Kindertageseinrichtungen gemäß § 47 und gegebenenfalls seine Weiterleitung und
den Einsatz des Zuschusses zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten, differenziert nach den Einsatzarten und gegebenenfalls der Kombination von Einsatzarten im Sinne des § 48 Absatz 1,
In den Fällen von Satz 3 Nummer 3, 6 und 7 ist bei Trägern, die zugleich Eigentümer der Einrichtung oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, nach Art der Rücklage zu differenzieren.
Der Träger weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach. Die dem Verwendungsnachweis zugrundeliegenden Belege sind fünf Jahre nach Einreichung des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Das Jugendamt ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Absatz 1 berechtigt und verpflichtet. Stellt es fest, dass die Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, soll das Jugendamt den Leistungsbescheid ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen. Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen prüft im Rahmen einer Zufallsauswahl die ordnungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Landes, insbesondere die Verwendungsnachweise. Die der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Prüfung nach Satz 5 entstehenden und gemäß § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten werden durch das Land erstattet. § 2 Absatz 1 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes bleibt unberührt.
Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach § 36 Absatz 4 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 38 Absatz 2 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten Betrages.
Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 1 Satz 8 oder aus § 39 Absatz 1 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.
Zum Nachweis des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes zu Lasten der Kostenpauschalen wird dem Grunde und der Höhe nach ein einfacher Verwendungsnachweis…
Verwendungsnachweisprüfung,
die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.
Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel…
Bearbeitung von Verwendungsnachweisen,
Der Verwendungsnachweis ist nach dem dem Zuwendungsbescheid beigegebenen Formblatt zu erstellen. Der zahlenmäßige Nachweis ist entsprechend den der Bewilligung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.